§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins lautet Bürgerverein Eissen e. V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Eissen.

1.3 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Warburg eingetragen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes.

  1. Pflege und Unterhaltung des Ehrenmals in Eissen.
  2. Renovierung von Bildstöcken und Verschönerung in deren Umfeld.
  3. Erstellung und Ausbau von Wanderwegen.
  4. Brauchtumspflege in Eissen.

2.2 Einsatz für die sozialen kulturellen Anliegen des Dorfes.

2.3 Übernahme, Verwaltung und Unterhaltung der Gemeindehalle zur Nutzung der Vereine und Bürger des Dorfes in Eissen.

2.4 Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch Mitgliedsbeiträge und das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Gemäß §2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§51 ff. A0) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlicher Ziele.

3.2 Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte.

3.3 Es erfolgt keine Begründung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht anders gesetzlich Bestimmungen anzuwenden sind , das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

3.4 Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. beim Auflösen des Vereins nicht zurückerstattet.

3.5 Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

§ 4 Mitglieder des Vereins

4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materialistisch zu unterstützen.

4.2 Für die Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die, die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. d. Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4.4 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Zweck und Ziele des Vereins, sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

4.5 Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungsnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

6.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit öffentlicher Einladung im Westfalen-Blatt und der Neuen Westfälischen Zeitung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Soweit eine E- Mail Adresse vorhanden ist, wird die Einladung per E-Mail zugestellt. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.

6.3 In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen. Sie wird geleitet durch den 1. Vorsitzenden. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.5 Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend vom Abs.4 3/4 der in der Mitgliedsversammlung angegebenen Stimmen, aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

7.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die, die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag offen statt.

7.3 Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

7.4 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

7.5 Die Mitgliedsversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers.

7.6 Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. Die von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

7.7 Außerdem entscheidet die Mitgliedsversammlung über zusätzliche Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebührenfreiheit einzelner Mitglieder, An- und Verkauf von Vereinsvermögen und Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Auflösung des Vereins und weitere Angelegenheiten nach Vorlage des Vorstands.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich aus 6 Personen zusammen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis der Nachfolger gewählt wird.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1.Vorsitzenden
  • 2.Vorsitzenden
  • Geschäftsführer
  • Kassierer
  • Hallenwart
  • Ortsvorsteher (als geborenes Mitglied)

8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

8.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

8.4 Der Vorstand trifft zusammen, auf mündliche oder telefonische Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage.

8.5 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Personen nur dann beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

8.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Vereinsintern gilt folgendes: Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Kassierer(in) verfügen.

8.7 Erweiterter Vorstand: In den erweiterten Vorstand, kann jeder Verein ein Mitglied, bei Vereinen über 100 Mitglieder 2 Personen aus einem Vorstand entsenden. Diese Personen müssen Mitglied des Bürgervereins sein.

8.8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes : Koordinierung der Veranstaltungen des Jahres. Mitberatung bei Baumaßnahmen an der Hüssenberghalle.

8.9 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zu Verfügung. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 10 Vereinsfinanzierung

10.1 Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im einzelnen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern
  • Zuwendungen Dritter

10.2 Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung Anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

10.3 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein, oder an den mitgliedstärksten, gemeinnützigen Verein in Eissen.

§ 13 Inkraftsetzung

13.1 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eissen, den 15.04.2008