Mit seiner Unterschrift im Vertrag akzeptiert und bestätigt der Mieter / Nutzer / verantwortliche Vertreter folgende Nutzungs- und Entgeltbedingungen:

I. Hüssenberghalle Eissen

  1. Der Bürgerverein Eissen e.V. ist der Eigentümer der Hüssenberghalle.
  2. Anträge auf Benutzung der Hüssenberghalle, des Anbaus und der Küche sind frühzeitig beim Hallenwart anzumelden.
  3. Nach den Wünschen des Mieters (unter Berücksichtigung der festen Jahrestermine, die absoluten Vorrang haben), vergibt und koordiniert der Vorstand (in der Regel vertreten durch den Hallenwart) die Termine zur Nutzung der Hüssenberghalle.
  4. Der Mieter / Nutzer hat die Hüssenberghalle in Eissen vor Vertragsabschluss besichtigt.
    Die Mietsache ist in dem Zustand übergeben, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befindet.
    Der Mieter erkennt ihren Zustand als vertragsgemäß an.
    Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die Räumlichkeiten für den vom Mieter beabsichtigten Zweck geeignet sind.

II. Miete und Kostenersatz

Gültig ab dem 1. Mai 2022

  1. Als Miete für stundenweise Nutzung von Sportraum oder Hallenanbau werden erhoben:
    • Stundenweise Nutzung durch den Sportverein, den Kindergarten und andere Eissener Gruppen: 4,00 €
    • Stundenweise Nutzung durch andere Gruppen oder private Angebote wie Yoga, Rückenschule, usw.: 10,00 €
    Die Stundenpreise sind inklusive der Verbrauchskosten (Energie, Wasser). Die Übungsleiter sind für die Reinigung und Ordnung verwantwortlich.
    Sollte eine zusätzliche externe Reinigung notwendig werden, werden die Kosten auf die Nutzer umgelegt.
  2. Als Miete werden pro Veranstaltungstag erhoben:

    Mitglieder des BVNichtmitglieder
    a gesamte Halle inkl. Anbau 150,00 € 190,00 €
    b halbe Halle inkl. Anbau 100,00 € 130,00 €
    c Hallenanbau (kl. Saal) 40,00 € 60,00 €
    d Benutzung der Küche 40,00 € 60,00 €

    Zusätzlich werden bei der Miete 10,00 € für die laufenden Gebäudeversicherungen berechnet.

    • Gewerbliche oder musikalische Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht: 200,00 € Zusatzgebühr
    • Feierlichkeiten von Gruppierungen und Privatpersonen, bei denen Schankeinnahmen erzielt und/oder Speisen gegen Entgelt ausgegeben werden: die jeweils doppelte Miete
    • ! Beide Arten von Hallennutzungen dürfen darüber hinaus ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Eissener Verein als Mitveranstalter durchgeführt werden!
    • Für Eissener Gruppierungen - namentlich Schützenverein St. Liborius, Sportverein Germania, Feuerwehr, Kath. Pfarrgemeinderat, Frauengemeinschaft und Landjugend, Elterninitiative „Hüssenbergnest“, TC Blau-Weiß, Landfrauen, Konfetties und Motorradfreunde – als Hauptveranstalter sind von den Zusatzgebühren ausgenommen!
      Je nach Mietumfang steht dem Mieter das Inventar der Halle während der vereinbarten Zeit zur Verfügung.
  3. Die anfallenden Nebenkosten wie Strom, Wasser, Kanal, Heizung werden nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem jeweilig gültigen Tarif abgerechnet.
  4. Dem Mieter / Nutzer wird ein Schlüssel ausgehändigt. Die Hüssenberghalle ist mit einer Sicherheitsschließanlage ausgestattet. Bei Verlust hat der Mieter / Nutzer die Kosten für eine neue Schließanlage zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass während seiner Abwesenheit die Halle verschlossen ist.
  5. Der Mieter / Nutzer der Hüssenberghalle haftet für entstandene Schäden am vermieteten Gebäude und dem Inventar, sowie für alle Schadensfälle (Personen- und Sachschäden), die sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ergeben. Er verpflichtet sich, diese unverzüglich dem Vorstand des Bürgervereins/ Hallenwart anzuzeigen.
  6. Für seine Veranstaltung muß der Mieter / Nutzer eine angemessene und ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden vorhalten (Bitte befragen Sie dazu Ihren Versicherungsvertreter).
  7. Für etwa erforderliche, behördliche Anmeldungen und Genehmigungen, z.B. für den Ausschank oder Ansprüche der GEMA (Information und Anträge s. www.gema.de) ist ausschließlich der Mieter / Nutzer zuständig und gehen zu seinen Lasten. Davon sind unter Umständen auch private Familienfeiern betroffen.
  8. Eine Untervermietung oder Überlassung der Mietsache an Dritte ist nicht gestattet.

III. Die Nutzung der Hüssenberghalle

  1. Die Einweisung in die gemieteten Räume erfolgt durch ein beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen das Gebäude zur Prüfung ihres Zustandes während des Mietverhältnisses jederzeit betreten.
  2. Um bei Unfällen/ Bränden die Rettung von Menschen und Tieren, sowie wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen, ist der gesamte Eingangsbereich bis zur Straße für Einsatzfahrzeuge möglichst in voller Breite freizuhalten.
  3. Alle mit dem Schild „Notausgang“ versehenen Fenster und Türen sind während der Veranstaltung frei und unverschlossen zu halten, damit im Notfall die Halle jederzeit schnell und ungehindert verlassen werden kann. Der Mieter / Nutzer hat sich über den Standort von geeigneten Löschmitteln kundig zu machen und jegliche Feuergefährdung zu vermeiden.
  4. Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit sind unbedingt einzuhalten.
  5. Der Eigentümer der Hüssenberghalle ist vertraglich dazu verpflichtet, in den Räumen und den dazugehörigen Außenbereichen Erzeugnisse der Warburger Brauerei in Fass und / oder Flaschen auszuschänken. Deshalb ist auch der Mieter / Nutzer gehalten, im Rahmen der Hallennutzung seinen Bedarf ausschließlich mit Warburger Bieren oder Biermischgetränken zu decken. Andere Getränke sind von dieser Regelung nicht betroffen, eine bestimmte Bezugsquelle ist nicht vorgeschrieben.
  6. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Hüssenberghalle untersagt.
  7. Übernachtungen im Gebäude und auf dem Grundstück können ebenfalls nicht erlaubt werden.
  8. Die überlassenen Räume und das vermietete Inventar sind pfleglich zu behandeln. Das Anbringen von Nägeln, Schrauben usw. (z. B. zu Dekorationszwecken) an Fenstern, Türen, Wänden und Pfeilern sowie auf dem Fußboden verursacht Schäden und ist deshalb nicht gestattet. Änderungen und Manipulationen an den Installationen (Gas, Wasser, Elektro) sind verboten.
  9. Der Mieter / Nutzer verpflichtet sich, bei der Durchführung der Veranstaltung Rücksicht auf die Anwohner der Hüssenberghalle zu nehmen. Die Lautstärke der Musik und das Verhalten der Gäste ist so zu gestalten, dass diese nicht belästigend und ruhestörend wirken. Gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten.

IV. Nach der Veranstaltung

  1. Die gründliche Reinigung der benutzten Hüssenberghalle ist vom Mieter / Nutzer unverzüglich, spätestens jedoch am zweiten Tag nach der Veranstaltung selbst vorzunehmen.
    Dazu gehören die Toilettenanlagen, sowie Thekenbereiche, Kühlschränke und gegebenenfalls die Küche. Putz-Utensilien sind selbst mitzubringen.
    Verunreinigungen des Hallenvorplatzes und des Grundstückes hat der Mieter zu entfernen.
    Zu beachten sind bitte die Reinigungsvorschriften, die dem bestmöglichen Erhalt der Hüssenberghalle dienen und dem Mieter/ Nutzer in schriftlicher Form übergeben wurden.
    Sollte sich bei der Abnahme durch den Hallenwart herausstellen, dass die Reinigung der Halle nicht sorgsam und ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird der Mieter / Nutzer zur Nachreinigung aufgefordert werden.
    Werden diese Arbeiten nicht wie verabredet durchgeführt, wird das Gebäude/Grundstück vom Eigentümer - für den Mieter kostenpflichtig - gesäubert werden.
  2. Nach Abschluss der Veranstaltung sind die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, Tische und Stühle an ihren Platz zurückzustellen. Der Mieter / Nutzer hat darauf zu achten, dass diese nur getragen oder mit bereitstehenden Sackkarren bewegt und nicht über den Holzboden gezogen werden dürfen, um Schäden zu vermeiden.
  3. Der angefallene Müll muss vom Mieter / Nutzer selbst entsorgt werden.

V. Sonstiges

  1. Andere, als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gesetzlich unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertragsinhalt voll wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel treten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Für Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag gilt ausschließlich das Amtsgericht Warburg als vereinbart.